Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen 

I. Allgemeines 

1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird. 

2. Einkaufsbedingen des Kunden sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

3. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Betriebsangehörigen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

II. Angebot 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. 

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor. 

3. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich schriftlich vorzubringen. 

III. Preise und sonstige Angaben 

1. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. 

2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. 

3. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben usw. die Preise zu berichtigen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder wenn die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. 

4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Qualität, Gütezusicherung, Abbildungen, Farbangaben, Warenmuster, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen usw. in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten, Prospekte und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und freibleibend. Das Gleiche gilt für derartige Angaben in entsprechenden Unterlagen unserer Lieferanten.
 

IV. Lieferung: 

1. Allgemeines 

a) Jede Lieferung – auch die frachtfreie – erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. Des Werkes auf den Kunden über. 

b) Die sorgfältige Wahl des Versandweges oder des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, falls der Kunde nicht schriftlich eine andere Bestimmung trifft. 

c) Teillieferungen sind zulässig. 

d) Lieferung an Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle setzt feste Bodenverhältnisse und einwandfreie, zumutbare Anfahrt voraus. Die Abladung der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten. 

2. Lieferfristen 

a) Die Einhaltung der Lieferung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 

b) Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. In diesem Falle geht die Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Er hat die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu ersetzen. 

c) Wenn wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten, wie Betriebsstörungen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten, nicht richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, mangelnde Transportmöglichkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Das gilt auch im Falle von Streiks und Aussperrung. Wird durch Umstände der vorgenannten Art oder durch Streik oder Aussperrung die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir von unserer Verpflichtung befreit. 

d) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit sin bei Geschäften mit Kaufleuten dann ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 Prozent unseres Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. 

e) Befinden wir uns mit einer Teillieferung oder Teilleistung in Verzug, ist der Kunde nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. 

Hinsichtlich des Ausschlusses und der Beschränkung von Schadenersatzansprüchen gilt d) entsprechend. 

3. Verpackung

Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten, Verschläge und Körbe werden bei sofortiger frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind. Bei Lieferung ab Werk gilt der Gutschriftsatz des jeweiligen Werkes. Leichte Verpackung (Postkisten und Kartons) werden nicht zurückgenommen. 

4. Transport- und Bruchversicherung: 

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Offensichtliche Transportschäden und Fehlermeldungen sind unverzüglich bei Eintreffen der Ware durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festzustellen und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) zu bescheinigen. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten. 

V. Mängelrügen und Mängelhaftung: 

1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert vorgebracht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu fügen Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Regelung der §§ 377, 378 HGB unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erfolgen muss. 

2. Geringfügige Abweichungen der Maserung oder der Farbe von einem Muster oder einer Abbildung sind zulässig. Bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen bleiben geringfügige farbliche Abweichungen vorbehalten. 

3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Gewährleistung. 

4. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten unzureichenden oder unbegründeten Mängelrüge. 

5. Bei Vorliegen von Mängeln der Lieferung oder Leistung – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss des Rechts des Kunden, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, für mangelhafte Teile Ersatz, bessern nach oder ersetzen den Minderwert. Haben wir Nachbesserung oder Nachlieferung geählt und steht fest, dass diese endgütlich fehlgeschlagen sind, ist der Kunde berechtigt, statt Minderung des Kaufpreises auch Wandlung zu verlangen. Das gilt nicht, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. 

6. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind bei Geschäften mit Kaufleuten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mängelfolgeschäden abzusichern. 

7. Für ein Ersatzstück wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den Liefergegenstand. 

8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder sachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bauausführung, übermäßige Beanspruchung entstanden sind. Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ohne unsere Zustimmung erfolgte Reparaturen Dritter am Liefergegensand entstehen. 

9. Die Mängelbeseitigung kann von uns so lange verweigert werden, wie der Kunde nicht einen in angemessenem Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenden Teil des Entgelts gezahlt hat.

VI. Rücknahme und Annullierung: 

Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellung des Kunden beschaffter Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ist ausgeschlossen. Andere gelieferte Ware nehmen wir nur ausnahmsweise zurück, wenn wir vorher zugestimmt haben, dass die Rücksendung frachtfrei erfolgt und die Ware sich in tadellosem Zustand befindet. Zurückgenommene Ware kann nur nach Abzug einer angemessenen Vergütung bis zur Höhe von 15 Prozent des Warenwertes für erbrachte Leistungen, Aufwendungen, evtl. Gebracht, Wiedereinlagerungs- und Rückbuchungskosten gutgeschrieben werden. Stimmen wir ohne rechtliche Verpflichtung einer Annullierung des Vertrages vor Lieferung zu, ist ebenfalls eine angemessene Vergütung für Aufwendungen zu zahlen. 

VII. Schadensersatz: 

Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlers, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Verzögerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Bei grober Fahrlässigkeit ist bei Geschäften mit Kaufleuten in allen Fällen – auch in den Fällen der obigen Ziffer IV. 2. d) – die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. 

VIII. Montage: 

Der Kunde hat alle Kosten für ‚Wartezeiten und zusätzliche Reisen zu tragen, wenn sich eine Einrichtung oder Montage von Liefergegenständen durch Umstände auf der Baustelle verzögern, die wir nicht zu vertreten haben. 

Vereinbarte Pauschalpreise für Montage schließen notwendig werdende Überstundenzuschläge nicht ein. 

IX. Zahlung: 

1. Zahlungsbedingungen 

a) Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Vorauskasse, Nachnahmelieferung oder Barzahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir Skonto wie vereinbart bzw. wie bei der Rechnung ausgewiesen. Skonto wird nur gewährt, wenn die vorhergehenden Rechnungen bezahlt sind. Berechnungsgrundlage für Skonto ist der Warenwert (Rechnungsbetrag einschl. Mehrwertsteuer, jedoch nach Abzug von Rabatt, Fracht, Verpackung usw.) 

b) Bis zur Einlösung hereingenommener Schecks und Wechsel oder der Zahlung aus Forderungsabtretungen bleibt unsere Forderung und deren Fälligkeit unberührt. Diskont, Protest- und Einzugsspesen bei Wechseln gehen zu Lasten des Kunden. 

c) Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkasso-Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 

d) Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. 

2. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit 

a) Für Verzugszeiten werden Zinsen mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 

b) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen und gestellte Sicherheiten wegen noch ausstehender Zahlungen zu verwerten. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Uns nach dem Gesetz weiter zustehende Rechte bei Zahlungsverzug bleiben im Übrigen unberührt. 

X. Eigentumsvorbehalt: 

1. Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen und bis zu Einlösung von Wechseln und Schecks und zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. 

2. Zahlungen – auch Scheckzahlungen –, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zu Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt. 

3. Wiederverkäufer dürfen unsere Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich. 

a) Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Nebenrechten und Sicherheiten, und zwar gleich, ob die Veräußerung vor oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt bis zur Teilung aller unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. 

b) Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. 

c) Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich anzuzeigen. 

4. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Bei Verzug oder Vermögensfall des Kunden entfällt in jedem Falle die Einziehungsermächtigung. Eingezogene Beträge sind in Höhe unserer offenen Forderungen unverzüglich an uns abzuführen. 

5. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller ohne dass hieraus Verpflichtungen erwachsen. 

a) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache der dem vermischten Bestand zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. 

b) Erwirbt der Kunde kraft Gesetz das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache Miteigentum eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 

6. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind zulässig. Maßnahmen Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich eine Abschrift des 

Pfändungsprotokolls u übersenden. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Interventionskosten trägt der Kunde. 

7. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen. 

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. 

XI. Erfüllungen und Gerichtsstand: 

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel - und Scheckklagen ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, Aachen. 

XII. Sonstiges: 

1. Für die vertraglichen Beziehungen mit uns gilt Deutsches Recht 

2. Die vorstehenden Bedingungen und der Vertrag bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in ihren übrigen Teilen rechtsverbindlich. 

3. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Solchen Geschäften mit Kaufleuten gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört.––

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